Eine mietminderung kommt nur in betracht wenn der baulärm einen nicht unerheblichen mangel der mietsache darstellt 536 abs 1 bgb macht das recht des mieters die miete zu mindern vom vorliegen eines mangels der mietsache abhängig der ihre tauglichkeit zum vertragsgemäßen gebrauch nicht unerheblich mindert. Ist der gebrauch der mietsache durch mängel eingeschränkt hat der mieter das recht die miete zu mindern. Die vorlage die sie als primäre vorlage festlegen und die werkzeugpalette die sie für die schirm umgangssprachlich im bereich auswählen bestimmen was sie in der karte erstellen.
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